Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Tegernheim e.V.

Rechtlicher Hinweis: Rechtsverbindlich ist einzig die beim Amtsgericht Regensburg eingetragene Fassung der Satzung. Für die Richtigkeit dieser Seite wird keine Gewähr übernommen.


§1

Name, Sitz und Rechtsform

1.     Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Tegernheim“ im folgenden Verein genannt.

2.     Der Sitz des Vereins ist Tegernheim.

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung „e. V.“ im Namen.


§ 2

Zweck und Aufgabe

1.   Zweck des Vereins ist die Förderung, des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Tegernheim nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien.

2.     Der Verein wird zu diesem Zweck

a)  die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, fördern und pflegen;

b)     die gemeindliche Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen;

c)     interessierte Einwohner für die Feuerwehr gewinnen;

d)     die Bildung einer Jugendfeuerwehr anstreben und die Jugendarbeit unterstützen.


§ 3

Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Dem Verein können angehören,

a)     Die Mitglieder der gemeindlichen Feuerwehr ;

b)     Ehrenmitglieder

c)     Passive Mitglieder

d)     Fördernde Mitglieder.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.     Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung in schriftlicher Form eingelegt werden.

3.     Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung.



§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt und an den Vorstand nach § 26 BGB gesandt werden.

2.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste

        - Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht sechs Monate im Rückstand, kann der Gesamtvorstand die Streichung beschließen.

        - Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4.     Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß aus dem Verein.

        - Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluß, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Gesamtvorstand.

        - Gegen den Ausschluß kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muß fristgerecht und schriftlich zur Mitgliederversammlung vorliegen.

5.     Die Pflicht zur schriftlichen Mitteilung entfällt bei unbekanntem Wohnsitz.

6.   Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden. Über die geplante Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist das Mitglied schriftlich zu informieren.


§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2.     Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung offen.

3.     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

4.     Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen des Wohnsitzes und der Bankverbindung für das Beitragsinkasso anzugeben.



§ 8

Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

a)     durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die jährliche Mitgliederversammlung festzusetzen sind;

b)     durch freiwillige Zuwendungen

c)     durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.


§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind,

a)     die Mitgliederversammlung;

b)     der Gesamtvorstand


§ 10

Mitgliederversammlung

1)     Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

2)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Gerätehaus und schriftliche Einladung an jedes Mitglied. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen. Anträge hierzu müssen spätestens  zum 01. Oktober  eines Jahres vorliegen.

3)     Auf Antrag von 1/10 der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im schriftlichen Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte und der Zweck und die Gründe bezeichnet sein.



§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

a)     Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b)     Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge;

c)     Wahl des Gesamtvorstandes;

d)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e)     Entlastung des Vorstands und des Kassenverwalters;

f)      Wahl der Kassenprüfer;

g)     Beschlußfassung über Satzungsänderungen;

h)     Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i)      Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluß, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;

j)      Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;

k)     Beschlussfassung einer Geschäftsordnung.


§ 12

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

2.     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

3.     Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der erste und der zweite Vorstandsvorsitzende ist immer geheim zu wählen.

4.     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

5.     Jedes Mitglied kann beantragen, daß sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.



§ 13

 Vereinsgesamtvorstand

1.     Der Vereinsgesamtvorstand besteht aus,

1)      dem Vorstandsvorsitzenden

2)      dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

3)      dem Kassenverwalter

4)      dem Schriftführer

5)      zwei Kassenprüfern

6)       dem Fahnenjunker, oder einem seiner Stellvertreter

7)      zwei Beisitzern

8)      dem 1. Kommandanten

9)      dem 2. Kommandanten

10)    dem Jugendfeuerwehrwart

11)    der Damensprecherin

12)    dem Gerätewart

2.     Die Positionen 1 bis 7 sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

3.     Die Positionen 8 bis 12 werden als Vertreter der gemeindlichen Feuerwehr in die Vorstandschaft entsandt. Deren Wahl bzw. Ernennung findet nach den Maßgaben des geltenden Landesgesetzes statt. Stimmrecht innerhalb der Vorstandschaft haben diese Personen nur wenn sie auch Mitglied des Vereins sind.

4.     Scheidet ein Vorstandsmitglied, nach Absatz 1, während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

6.       Die Amtszeit beträgt, sechs Jahre, mit Ausnahme der Kassenprüfer. Sie werden auf zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die gewählten Personen bis zur Neuwahl im Amt.



§ 14

Geschäftsführung und Vertretung

1.     Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.     Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorstandsvorsitzenden nach Bedarf schriftlich eingeladen. Über jede Gesamtvorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

3.     Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Einzelvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

4.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 15

Kassenwesen

1.     Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2.     Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat, bzw. ein Vorstandsbeschluß  für diese Ausgabenzwecke vorliegt.

3.     Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4.     Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

5.     Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.



§ 16

Jugendfeuerwehr

Die Jugendfeuerwehr gestaltet die Jugendarbeit der Freiwilligen Feuerwehr Tegernheim selbständig. Sie wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet. Sie kann sich, im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung geben. Diese Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.


§ 17

Auflösung

1.     Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Tegernheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr zu verwenden hat.


§ 18

 Inkrafttreten

1.     Diese Satzung wurde am 06. Januar 2007 beschlossen.

Obige Satzung wurde am 24.07.2007 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.

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